01
Wann ein Kurzgutachten sinnvoll ist
Ein Kurzgutachten eignet sich, wenn eine nachvollziehbare Orientierung für eine konkrete Entscheidung benötigt wird, der ausführliche Dokumentationsumfang eines Verkehrswertgutachtens aber nicht erforderlich ist.
Typische Anlässe sind die Vorbereitung eines Kaufs oder Verkaufs, eine einvernehmliche Vermögensaufteilung, eine außergerichtliche Erbauseinandersetzung oder eine private Vermögensübersicht.
- Bewertungszweck und Bewertungsstichtag werden vorab festgelegt.
- Die vorgesehene Verwendung wird auf fachliche Eignung geprüft.
- Bei ungeeignetem Umfang wird vor der Beauftragung auf eine passendere Leistung hingewiesen.
02
Was geprüft und dokumentiert wird
Grundlage sind die verfügbaren Objektunterlagen, die wertrelevanten Eigenschaften des Grundstücks und Gebäudes, die vereinbarte Besichtigung sowie die Einordnung in den örtlichen Grundstücksmarkt.
Das Ergebnis wird kompakt, aber so dokumentiert, dass Stichtag, Datengrundlage, wesentliche Annahmen und die Herleitung des ermittelten Werts erkennbar bleiben.
- Objektart, Baujahr, Flächen, Grundstück und rechtliche Grunddaten
- Bauzustand, Modernisierungen und erkennbare Besonderheiten
- Lage, Bodenrichtwert und geeignete Marktdaten
- Zusammenfassende schriftliche Wertableitung
03
Welche Unterlagen benötigt werden
Welche Dokumente im Einzelfall erforderlich sind, hängt von Objektart, Bewertungsanlass und vorhandener Datenlage ab. Fehlende Unterlagen werden nicht stillschweigend ersetzt, sondern vorab oder im Bericht kenntlich gemacht.
- Grundbuchauszug und Flurkarte, soweit vorhanden
- Grundrisse, Wohn- und Nutzflächenberechnung sowie Baubeschreibung
- Nachweise über Modernisierungen und bekannte Schäden
- Bei Wohnungseigentum zusätzlich Teilungserklärung und relevante Unterlagen der Gemeinschaft
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Leistungsgrenze und Preis
Der Preis beginnt bei 1.059 € brutto beziehungsweise 890,00 € netto. Fahrt, Auslagen, Rechte, Belastungen und sonstiger Zusatzaufwand werden vor der Beauftragung transparent vereinbart.
Das Kurzgutachten wird nicht für gerichtliche oder behördliche Verfahren, Beleihungszwecke von Kreditinstituten oder als steuerlicher Nachweis nach § 198 BewG angeboten. Eine Anerkennung durch Dritte, die nicht vom Auftrag umfasst sind, wird nicht zugesichert.