01
Wertbasis für die private Planung
Bei einer geplanten Schenkung kann der Immobilienwert helfen, Vermögensbestandteile zu vergleichen und Gespräche innerhalb der Familie vorzubereiten. Für eine Vermögensübersicht wird der Wert zu einem klar benannten Stichtag dokumentiert.
Die Bewertung entscheidet nicht, wie eine Übertragung rechtlich gestaltet wird oder welche steuerlichen Folgen entstehen.
02
Bewertungsstichtag bewusst wählen
Immobilienwerte verändern sich mit Marktverhältnissen, Zustand und rechtlichen Gegebenheiten. Deshalb muss die Bewertung auf einen konkreten Zeitpunkt bezogen werden.
Bei längerfristigen Planungen sollte berücksichtigt werden, dass ein heute ermittelter Wert nicht ohne erneute Prüfung auf einen späteren Übertragungszeitpunkt fortgeschrieben werden kann.
03
Objekt und Rechte vollständig erfassen
Neben Gebäude, Grundstück und Zustand können eingetragene oder geplante Rechte erheblichen Einfluss auf die Fragestellung haben. Dazu zählen beispielsweise Wohnrechte, Nießbrauch oder sonstige Nutzungsregelungen.
- Aktueller Grundbuchauszug und Flurkarte
- Grundrisse, Flächenangaben und Modernisierungsnachweise
- Bekannte Rechte, Belastungen und Nutzungsvereinbarungen
- Geplanter Bewertungsstichtag und private Verwendung
04
Steuerliche und rechtliche Grenze
Schenkungssteuerliche Fragen, Freibeträge, Nießbrauchsgestaltungen und Übertragungsverträge gehören in die Beratung durch dafür befugte Steuer- oder Rechtsberufe.
Insbesondere wird kein Gutachten als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG angeboten. Vor einer Übertragung sollte deshalb geklärt werden, welche Unterlagen Finanzamt, Notariat oder Beratung tatsächlich benötigen.
05
Häufige Fragen zu diesem Bewertungsanlass
Kann ich damit eine Übergabe innerhalb der Familie vorbereiten?
Die Bewertung kann den Immobilienwert als eine Grundlage Ihrer privaten Überlegungen dokumentieren. Wie eine Übertragung vertraglich oder steuerlich gestaltet wird, klären Sie mit den dafür zuständigen beratenden Berufen.
Muss ich ein Wohnrecht oder Nießbrauch bereits angeben?
Ja. Nennen Sie bestehende und geplante Rechte sowie verfügbare Unterlagen schon bei der Anfrage. Zunächst muss geklärt werden, welcher Zustand bewertet werden soll und ob sowie in welchem Umfang die Besonderheiten im Auftrag berücksichtigt werden können.
Kann ich den Bericht auch für die Schenkungsteuer nutzen?
Ein steuerlicher Nachweis nach § 198 BewG wird nicht angeboten. Wenn Sie einen Nachweis für das Finanzamt benötigen, sollte die dafür erforderliche Qualifikation und Form vor einer Beauftragung mit Ihrer steuerlichen Beratung geklärt werden.