Trennung, Übernahme und Auszahlung

Immobilienbewertung bei Trennung und Scheidung

Wenn eine gemeinsame Immobilie übernommen, verkauft oder bei einer Auszahlung berücksichtigt werden soll, schafft eine stichtagsbezogene Bewertung eine belastbare Gesprächsgrundlage.

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Den Immobilienwert sachlich trennen

Die Bewertung ermittelt den Immobilienwert für den vereinbarten Stichtag. Darlehensstände, Eigentumsquoten, Zugewinnausgleich und sonstige finanzielle Ansprüche sind davon getrennte rechtliche oder finanzielle Fragen.

Eine klare Aufgabenbeschreibung verhindert, dass Immobilienwert, Restschuld und ein möglicher Auszahlungsbetrag miteinander verwechselt werden.

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Bewertungsstichtag und Nutzung berücksichtigen

Der Zustand der Immobilie, die tatsächliche Nutzung und die Marktverhältnisse werden auf den vereinbarten Stichtag bezogen. Spätere Modernisierungen oder Veränderungen dürfen nicht unbemerkt in eine rückbezogene Betrachtung einfließen.

Ob eine Person im Objekt wohnen bleibt, ändert nicht automatisch den Marktwert. Vereinbarungen zur Nutzung oder zu Zahlungen können jedoch für die rechtliche Einordnung außerhalb des Gutachtens wichtig sein.

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Benötigte Objektangaben

Für eine belastbare Bewertung werden die Eigentums- und Objektgrundlagen sowie der bauliche Zustand benötigt. Persönliche Auseinandersetzungen werden nicht bewertet.

  • Grundbuchauszug, Grundstücks- und Gebäudedaten
  • Grundrisse, Flächenberechnung und Angaben zu Modernisierungen
  • Miet- oder Nutzungsvereinbarungen, wenn das Objekt nicht ausschließlich selbst genutzt wird
  • Gemeinsam benannter Zweck und Bewertungsstichtag

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Außergerichtliche Verwendung

Die Leistung ist für private und außergerichtliche Einigungen vorgesehen. Sie ersetzt keine anwaltliche Beratung, keine Berechnung des Zugewinnausgleichs und keine gerichtliche Beweisaufnahme.

Für ein gerichtliches Verfahren sollte vorab mit der rechtlichen Vertretung geklärt werden, welche Form der Begutachtung benötigt wird. Gerichtsgutachten werden nicht angeboten.

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Häufige Fragen zu diesem Bewertungsanlass

Müssen wir vor der Anfrage schon wissen, wer das Haus übernimmt?

Nein. Eine Bewertung kann zunächst als Grundlage für die Entscheidung zwischen Übernahme und Verkauf dienen. Wichtig ist, dass Bewertungszweck, Stichtag, Auftraggeber und Zugang zur Immobilie geklärt werden.

Werden Restkredit und Auszahlungsbetrag mitberechnet?

Der Immobilienwert ist von einer persönlichen Restschuld und dem späteren Auszahlungsbetrag zu unterscheiden. Die Berechnung von Zugewinn, Unterhalt oder sonstigen Ansprüchen ist nicht Teil dieses Angebots.

Hilft das Gutachten auch, wenn wir unterschiedliche Preisvorstellungen haben?

Eine dokumentierte Wertableitung kann zeigen, welche Eigenschaften und Daten für den Wert angesetzt wurden, und so Gespräche versachlichen. Sie garantiert jedoch keine Einigung und ersetzt weder Mediation noch anwaltliche Beratung.

Nächster Schritt

Objekt und Bewertungsanlass schriftlich schildern.

Die Anfrage ist unverbindlich. Vor einer Beauftragung werden Eignung, Leistungsumfang, Honorar und Nebenkosten transparent abgestimmt.

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